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   BFH, 13.04.1972 - IV R 119/67   

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https://dejure.org/1972,579
BFH, 13.04.1972 - IV R 119/67 (https://dejure.org/1972,579)
BFH, Entscheidung vom 13.04.1972 - IV R 119/67 (https://dejure.org/1972,579)
BFH, Entscheidung vom 13. April 1972 - IV R 119/67 (https://dejure.org/1972,579)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ärztekammer - Berufsständische Versorgungskasse - Betriebsausgabe - Sonderausgabe - Zweckbestimmung des Zuschusses - Versorgungswerk - Kammerbeiträge

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 2b

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Behandlung von Beiträgen an Ärztekammer, soweit sie als Zuschüsse an eine Versorgungskasse gegeben werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 106, 38
  • VersR 1973, 135
  • DB 1972, 1705
  • BStBl II 1972, 728
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.03.1958 - VI 41/55 U

    Beiträge zur Kaminkehrerversorgung als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben

    Auszug aus BFH, 13.04.1972 - IV R 119/67
    Der Senat geht dabei von dem mit der bisherigen Rechtsprechung im Ergebnis übereinstimmenden Standpunkt aus, daß sämtliche Zahlungen und Beiträge der selbständig tätigen Steuerpflichtigen an oder zugunsten ihrer berufsständischen Versorgungskasse, gegen die sie oder ihre Angehörigen einen Anspruch auf Altersversorgung oder eine Anwartschaft auf andere Versorgungsleistungen haben, Verwendung von Einkommen für private Zwecke und damit keine Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG darstellen (vgl. vor allem Urteile des BFH VI 41/55 U vom 14. März 1958, BFH 66, 666, BStBl III 1958, 256, und IV 298/59 vom 29. Oktober 1962, HFR 1963, 103).

    Diese Begründung, die von der Begründung des BFH-Urteils VI 41/55 U (a. a. O.) abweicht, hält aber der Senat auf Grund seiner oben dargelegten Auffassung nicht für durchschlagend.

  • BFH, 29.10.1962 - IV 298/59
    Auszug aus BFH, 13.04.1972 - IV R 119/67
    Der Senat geht dabei von dem mit der bisherigen Rechtsprechung im Ergebnis übereinstimmenden Standpunkt aus, daß sämtliche Zahlungen und Beiträge der selbständig tätigen Steuerpflichtigen an oder zugunsten ihrer berufsständischen Versorgungskasse, gegen die sie oder ihre Angehörigen einen Anspruch auf Altersversorgung oder eine Anwartschaft auf andere Versorgungsleistungen haben, Verwendung von Einkommen für private Zwecke und damit keine Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG darstellen (vgl. vor allem Urteile des BFH VI 41/55 U vom 14. März 1958, BFH 66, 666, BStBl III 1958, 256, und IV 298/59 vom 29. Oktober 1962, HFR 1963, 103).
  • BFH, 17.03.2004 - IV B 185/02

    Kein BA-Abzug für Pflichtbeiträge zu Rechtsanwaltsversorgungswerk

    a) Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 13. April 1972 IV R 119/67 (BFHE 106, 38, BStBl II 1972, 728) Pflichtbeiträge von Angehörigen freier Berufe zu den Versorgungswerken ihrer jeweiligen Kammer nicht als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), sondern als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) angesehen hat (s. auch das weitere Urteil des Senats vom 13. April 1972 IV R 88-89/69, BFHE 106, 32, BStBl II 1972, 730).

    aa) In diesem Sinne hat die Rechtsprechung auch in den Jahren nach Ergehen der Senatsentscheidungen in BFHE 106, 38, BStBl II 1972, 728 und BFHE 106, 32, BStBl II 1972, 730 stets entschieden.

  • BFH, 09.05.2007 - XI R 43/06

    Beiträge an ein Versorgungswerk (hier: Gemeinsame Ausgleichskasse der Seelotsen)

    Die Rechtsauffassung des FG könne auf die Ausführungen im BFH-Urteil vom 13. April 1972 IV R 119/67 (BFHE 106, 38, BStBl II 1972, 728) gestützt werden.

    Diese sind nur im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar (BFH-Urteil in BFHE 106, 38, BStBl II 1972, 728).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 106, 38, BStBl II 1972, 728 ist danach zu unterscheiden, ob die Zahlungen für das Versorgungswerk bestimmt sind, bei dem der Steuerpflichtige selbst Mitglied ist und gegen das er Versorgungsansprüche geltend machen kann, oder ob die Zuschüsse für ein (älteres) Versorgungswerk bestimmt sind, bei dem der Steuerpflichtige nicht Mitglied ist und gegen das ihm auch keinerlei Rechte auf spätere Versorgung zustehen.

  • FG Hamburg, 26.07.2006 - 2 K 105/05

    Einkommensteuer: Abziehbarkeit von Beiträgen zur berufsständischen

    Dagegen sind Beiträge, die solche Steuerpflichtige an berufsständische Versorgungseinrichtungen leisten, gegen die sie oder ihre Angehörigen einen Anspruch auf Altersversorgung oder eine entsprechende Anwartschaft haben, nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung Verwendung von Einkommen für Zwecke der privaten Lebensführung und nur als Sonderausgaben abziehbar (RFH-Urteil vom 21. Juni 1939, VI 395/39, RFHE 47, 89, RStBl 1939, 1046; BFH-Urteil vom 13. April 1972, IV R 119/67, BFHE 106, 38, BStBl II 1972, 728).

    Voraussetzung wäre, dass die Zahlungen mit der Altersversorgung des Steuerpflichtigen in keinem möglichen Zusammenhang stehen und rechtlich und tatsächlich vom Vermögen des Versorgungswerks des Steuerpflichtigen abgrenzbar sind (BFH-Urteil vom 13. April 1972, IV R 119/67, BFHE 106, 38, BStBl II 1972, 728).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2004 - 6 K 1105/01

    Sterbegeldumlagen keine Betriebsausgaben - außergewöhnlicher Motorschaden wegen

    Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13.04.1972 - IV R 119/67, BStBl II 1972, 728 ) und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.05.1981 - 1 K 151/80, EFG 1982, 70) sei zwischenzeitlich überholt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.09.2001 - 1 K 1197/01

    Zuordnung von Schuldzinsen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder

    Die an die Rechtsanwaltskammer ... entrichtete Sterbegeldumlage von 165,-- DM kann schon deshalb nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG ) berücksichtigungsfähig sein, weil sie mittelbar, nämlich durch Zwischenschaltung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ausschließlich privaten Zwecken (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ) dient (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 13. April 1972 IV R 119/67 und IV R 88-89/69, BStBl II 1972, 728 und 730; Schmidt / Drenseck, EStG , 20. Aufl., § 9 Rz. 104 unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des FG Rheinland-Pfalz, EFG 1982, 70).
  • FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05

    Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Rechtsstreite -

    Auch die Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 a EStG in der in der im Streitjahr gültigen Fassung kommt nicht in Betracht (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH seit Urteil vom 13.04.1972 IV R 119/67, BStBl II 1972, 728; vgl. Urteile; BFH Urteile vom 25.03.2003 X B 212/01, BFH/NV 2003, 1050, vom 17.03.2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245 und vom 21.07.2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513 m.w.N.).
  • BFH, 04.08.1982 - I R 101/77

    Hausgewerbetreibender - Sozialversicherung - Betriebsausgaben

    In diesen Fällen können nach ständiger Rechtsprechung die Beiträge nur als Sonderausgaben abgezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1972 IV R 88-89/69, BFHE 106, 32, BStBl II 1972, 730, und IV R 119/67, BFHE 106, 38, BStBl II 1972, 728).
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